Hier können Sie die aktuelle Vereinssatzung der DGOF herunterladen:
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Satzung der Deutschen Gesellschaft für Online-Forschung e.V.

Fassung vom 15.03.2017

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Online-Forschung – DGOF e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.

Der Sitz des Vereins ist Köln.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, ein Forum zu schaffen für Personen und Institutionen, die sich mit Methoden, Anwendungen und Ergebnissen der Online-Forschung beschäftigen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.

Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, daß

a) der Verein öffentlich Stellung nimmt zu Fragen der Online-Forschung; (dies beinhaltet alle denkbaren Forschungs- und Anwendungsdisziplinen, wie z.B. Informatik, Recht, Wirtschaft, Soziologie, Medizin, Naturwissenschaften, Psychologie, Geisteswissenschaften etc.)

b) der Verein die Kooperation mit anderen Vereinen und Verbänden anstrebt, die sich der Online-Forschung bedienen oder diese fördern oder sich mit dieser beschäftigen.

c) der Verein Tagungen, Symposien und Kongresse mit wissenschaftlichem Hintergrund zum Thema Online-Forschung (im Sinne dieser Vereinssatzung) organisiert und durchführt.

d) der Verein eine Online-Präsenz als Kommunikationsplattform aufbaut und pflegt, die der Förderung der satzungsmäßigen Ziele dient und den Verein und seine Arbeit einer interessierten Öffentlichkeit näherbringt.

e) der Verein Informationen zur Online-Forschung bereitstellt und ein Archiv für Texte zur Online-Forschung bereitstellt.

f) der Verein die Online-Forschung fördert.

g) Der Verein aktiv an der Wahrung und Durchsetzung der Berufsgrundsätze, Qualitätsrichtlinien und Standesregeln, die von der DGOF angenommen wurden, mitwirkt.

Unter „Online-Forschung“ im Sinne dieser Satzung wird jedwede Forschung über oder mit Hilfe untereinander vernetzter Computer und Rechner verstanden, die zusammen in verschiedenen Netzwerken, insbesondere dem Internet verbunden sind bzw. sich vernetzt haben.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften (Mannheim).

 

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person (Einzelmitglieder) werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts (korporative Mitglieder). Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Eine Zusendung elektronischer Post ist zulässig. Den Nachweis für den Zugang des Antrages hat auf jeden Fall das potentielle Mitglied. Über die Bescheidung des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang beim Aufnahmewilligen schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Berufsgrundsätze, Qualitätsrichtlinien und Standesregeln, die von der DGOF angenommen wurden, zu wahren.

3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes b) durch Austritt c) durch Ausschluß aus dem Verein

Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag eines Mitgliedes der Vorstand. Vor der Entscheidung über den Antrag ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur mindestens schriftlichen Anhörung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Auch den Mitgliedern ist diese Entscheidung in geeigneter Form bekanntzugeben; es genügt, wenn dies mittels der nächsten regelmäßigen Art der Bekanntmachung für die einzelnen Mitglieder (Vereinszeitung, Rundbrief etc.) geschieht. Der Ausschließungsbeschluß wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Der Beschluß über den Ausschluß kann innerhalb von 30 Tagen nach Zugang beim betroffenen Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand angefochten werden. Entscheidend ist der Tag des Zugangs beim Vorstand. Der Vorstand hat dann den angefochten Beschluß der Mitgliederversammlung gegenüber zur Beschlußverfassung auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine Aufhebung des Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist, sofern diese vorliegt, der Mitgliederversammlung vorab zur Kenntnis zu bringen. Bis zur Aufhebung des Vorstandsbeschlusses bleibt der Ausschluß wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr jeweils bis zum 31.01. eines jeden Jahres (Entscheidend ist der Zeitpunkt des Einganges der Zahlung auf dem bestimmungsgemäßen Konto) zu zahlen.

 

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

Die Organe des Vereins können sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung wird von den Organen des Vereins jeweils mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien, so etwa Geschäftsführer, Beirat oder Verwaltungsbeirat, beschließen.

 

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand i.S. des §26 BGB besteht aus sechs Personen: dem Vorsitzenden und fünf stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Kassenwart (Schatzmeister). In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, tritt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein. Das Ersatzmitglied wurde zuvor von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so wird darüber hinaus aus der Mitte des Vorstandes, ergänzt um das nachgerückte Ersatzmitglied, ein neuer Vorsitzender gewählt, der die satzungsmäßigen Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernimmt.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Weitere Sitzungen sind auf Verlangen mindestens zweier Vorstandsmitglieder einzuberufen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.

c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. d) Aufnahme und Ausschluß bzw. Mitwirkung beim Ausschluß von Mitgliedern. e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der fünf stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:

– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefaßten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.

Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlußfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

6. Vorstandssitzungen können auch als Telefon-, Videokonferenz oder als Online-Versammlung abgehalten werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Einzelmitgliedern und den Delegierten der juristischen Personen (pro Korporationsmitglied ein Delegierter). Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.

Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes des Verwaltungsbeirates, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und drei Ersatzmitglieder,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Entscheidung über die Beschwerde gegen den Ausschluß eines Vereinsmitgliedes.

2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal in jedem Jahre statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
– wenn 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift gerichtet wurde.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuß.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangt.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, bei  Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens ein viertel anwesend ist. Außerdem ist sie in jedem Fall beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern.  Für den Fall der Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die fünf stellvertretenden Vorsitzenden und die zuletzt übrigen Mitglieder. Die Reihenfolge des Nachrückens der drei Ersatzmitglieder bestimmt sich nach der Anzahl der Stimmen, die das entsprechende Mitglied enthält; das Mitglied mit den meisten abgegebenen Stimmen wird im Falle der Erforderlichkeit des Nachrückens als erstes das ausgeschiedene Mitglied ersetzen; danach wird das Mitglied nachrücken, das die zweithöchste Anzahl der Stimmen erhalten hat.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muß enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
– Zahl der erschienenen Mitglieder
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlußfähigkeit
– die Tagesordnung
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge
– Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

Das Protokoll wird den Mitgliedern zugesandt. Gehen innerhalb von 4 Wochen keine schriftlichen Änderungswünsche oder Beanstandungen beim Vorstand ein, so gilt das Protokoll als genehmigt. Änderungsvorschläge werden zur Abstimmung vorgelegt.

 

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz der GESIS – Leibniz Institut für Sozialwissenschaften (vgl. § 2) zu.

 

§ 9 Willenserklärungen auf dem elektronischen Postweg (e-mail)
Sofern in dieser Satzung auf die Notwendigkeit der Abgabe oder des Empfanges von schriftlichen Willenserklärungen, sonstiger Erklärungen und Informationen abgestellt wird, so wird hiermit festgelegt, daß diese Willenserklärungen, sonstige Erklärungen und Informationen auch auf dem Wege der elektronischen Post per „e-mail“ zugestellt bzw. abgesendet werden können, es sei denn, dem stehen zwingende gesetzliche Regelungen entgegen. Den Beweis für den Zugang oder die Absendung der Willenserklärung, sonstiger Erklärungen oder Informationen trägt derjenige, der sich darauf beruft. Einzelheiten dieser Beweisführung oder der Art und Weise der Informationsübertragung können die Mitglieder des Vereins in einer gesonderten Übereinkunft regeln.

Mit dieser Klausel soll festgelegt werden, daß schriftliche und per e-mail übermittelte Willenserklärungen, sonstige Erklärungen und Informationen grundsätzlich gleichgestellt werden.